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   OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02   

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https://dejure.org/2002,8203
OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02 (https://dejure.org/2002,8203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.06.2002 - 23 W 159/02 (https://dejure.org/2002,8203)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Juni 2002 - 23 W 159/02 (https://dejure.org/2002,8203)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits im späteren Hauptsacheprozess; Auslegung der Kostenaufhebung im Vergleich; Nachträgliche Kostenausgleichungsanträge der Parteien; Hälftige Ausgleichung der im ...

  • Judicialis

    ZPO § 92 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 92 Abs. 1
    Erstattungsfähgikeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn im späteren Hauptsacheprozess eine Kostenentscheidung ergeht, nach der die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 19.02.1987 - 23 W 675/86
    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
    Zwar ist die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens auch nach dessen am 01. April 1991 in Kraft getretenen Neuregelung als außergerichtliche Kosten des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen sind und deshalb im Falle einer Kostenaufhebung im Hauptsacheprozeß grundsätzlich nicht ausgeglichen werden können (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.03.1999 - 23 W 391/98 - in JurBüro 2000, 257, vom 05.08.1996 - 23 W 213/96 - in OLG-Report 1997, 240 und vom 19.02.1987 - 23 W 675/86 - in JurBüro 1987, 1409).
  • OLG Hamm, 24.03.1999 - 23 W 391/98
    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
    Zwar ist die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens auch nach dessen am 01. April 1991 in Kraft getretenen Neuregelung als außergerichtliche Kosten des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen sind und deshalb im Falle einer Kostenaufhebung im Hauptsacheprozeß grundsätzlich nicht ausgeglichen werden können (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.03.1999 - 23 W 391/98 - in JurBüro 2000, 257, vom 05.08.1996 - 23 W 213/96 - in OLG-Report 1997, 240 und vom 19.02.1987 - 23 W 675/86 - in JurBüro 1987, 1409).
  • OLG Hamm, 05.08.1996 - 23 W 213/96
    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
    Zwar ist die Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluß zu Recht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, daß die Gerichtskosten eines selbständigen Beweisverfahrens auch nach dessen am 01. April 1991 in Kraft getretenen Neuregelung als außergerichtliche Kosten des späteren Hauptsacheprozesses anzusehen sind und deshalb im Falle einer Kostenaufhebung im Hauptsacheprozeß grundsätzlich nicht ausgeglichen werden können (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 24.03.1999 - 23 W 391/98 - in JurBüro 2000, 257, vom 05.08.1996 - 23 W 213/96 - in OLG-Report 1997, 240 und vom 19.02.1987 - 23 W 675/86 - in JurBüro 1987, 1409).
  • OLG Hamm, 28.04.1989 - 23 W 152/89
    Auszug aus OLG Hamm, 24.06.2002 - 23 W 159/02
    Sonstige Umstände können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Vergleichstext wenigstens Anklang gefunden haben (vgl. Senatsbeschluß vom 28.04.1989 - 23 W152/89 - in Rpfleger 1989, 521, 522).
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